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Die den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturkosten können nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung des Kfz verlangt werden; § 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 56/07, 27.11.2007
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Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selber, kann er grundsätzlich die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen.

Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall aber nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z. V. b.).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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