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Über den Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten sind nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung des Kfz erstattungsfähig, § 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 237/07, 22.04.2008
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Keywords: Unfall Verkehrsunfall fiktive Abrechnung; Schadensregulierung Kosten Schadenersatz Reparatur Reparaturkosten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schaden Schadenregulierung wirtschaftlicher Totalschaden Haftpflichtversicherung
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