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Besichtigungsrecht der Mietwohnung durch den Vermieter; §§ 535, 307 Abs. 1 BGB
AG Hamburg-Mitte, AZ: 49 C 513/05, 23.02.2006
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Eine Klausel im Mietvertrag ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter auch ohne vorherige Terminabsprache verlangt werden kann.

Auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung steht dem Vermieter ein Besichtigungsrecht zu. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Besichtigung der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung des Objektes erforderlich machen.

Es verstößt gegen das Gebot schonender Rechtsausübung, wenn eine Mehrzahl von Besichtigungsgründen in kurzer Folge zum Gegenstand immer neuer Besichtigungsbegehren gemacht wird. Insoweit ist der Vermieter gehalten, die verschiedenen, ihm bekannten Gründe für eine Inaugenscheinnahme der Wohnung zu bündeln und seinen Informationsbedarf nach Möglichkeit in einem einzigen Termin zu befriedigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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