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Zur Zuständigkeit des WEG-Gerichts in Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit; § 46 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 216/84, 02.04.1986
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Beschlüsse, durch die ein Zivilgericht eine Rechtssache gem. § 46 WEG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgibt, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gegen ein Urteil, durch das ein OLG ein LG-Urteil aufhebt und die Sache gem. § 46 WEG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgibt, findet unter den in den §§ 545 I, 546 ZPO genannten Voraussetzungen die Revision statt.

Die Abgabe einer Sache an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dann unzulässig, wenn dieses Gericht seine Zuständigkeit bereits rechtskräftig verneint hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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