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Die Missachtung der Rechtsprechung des BGH durch ein nachrangiges Gericht verletzt das rechtliche Gehör und ist willkürlich; Art 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 Verf BE, §§ 536 Abs. 1 S 3 BGB, 522 Abs. 2 ZPO
VerfGH Berlin, AZ: 11/12, 23.01.2013
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Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht verkennt, dass die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.

Die Missachtung der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Willkür liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.

Der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Minderung des Mietzinses herleitet, muss nur konkrete Sachmängel darlegen, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen.

Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel fällt dagegen nicht in die Darlegungslast des Mieters. Liegt der behauptete Mangel vor, so ist, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung zu klären.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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