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Abtretungsvereinbarung an Mietwagenunternehnmen zulässig, wenn nur über die Höhe der Mietwagenkosten Streit besteht / Notsituation nach einem Unfall kann erhöhte Mietwagenkosten rechtfertigen; §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB, 5 Abs. 1 RDG; 287 Abs. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 245/11, 05.03.2013
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§§ 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB, 5 Abs. 1 RDG; 287 Abs. 1 ZPO
1. Abtretungsvereinbarungen von Mietwagenunternehmen mit dem Kunden gegenüber Haftpflichtversicherungen sind wirksam, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

Die Abtretung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.

2. Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.

Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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