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Motorradschuhe sind keine Pflicht, das Tragen von Turnschuhen begründet nach einem fremdverschuldeten Unfall deshalb kein Mitverschulden ; §§ 7, 17 StVG, 18, 254 Abs. 1 BGB
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 1897/12, 09.04.2013
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1. Es gibt derzeit kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist.

2. Ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, ist aus diesem Grunde zu verneinen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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