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Zur Erschütterung des Anscheinsbeweis nach Auffahrunfall bei abruptem Bremsen des Vorausfahrenden; §§ 7 Abs. 1, Abs. 2; 17 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 421 BGB
OLG Karlsruhe, AZ: 9 U 88/11, 20.12.2012
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Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Auffahrenden (zu geringer Abstand und/oder Unaufmerksamkeit) in der Regel auch dann nicht erschüttert, wenn der Fahrer des vorderen Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung durchgeführt hat.

Bei einer abrupten Bremsung ohne äußeren Anlass liegt allerdings gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers vor; bei einem Auffahrunfall kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verkehrsunfall Auffahrunfall Vordermann hintermann Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Haftungsquote Quotelung Mitverschulden Betriebsgefahr