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Errichtung eines Lammellenzaunes im sondernutzungsberechtigten Gartenteil einer Eigentümergemeinschaft ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
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Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 WEG dar (vgl. nur Bärmann,
Wohnungseigentumsgesetz, § 22 Rdnr. 98), weil sie das optische Erscheinungsbild
der Anlage nicht unerheblich verändert.

Die Eigentümer, die die Errichtung des Zaunes nicht zugestimmt haben, können die Beseitigung des im Garten aufgestellten Lamellenzaunes verlangen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.

Der den Zaun errichtende Wohnungseigentümer kann sich nicht auf sein Sondernutzungsrecht berufen. Denn der Garten bleibt trotz seines alleinigen Rechts zur Nutzung gemeinschaftliches Eigentum, welches er nicht nach Gutdünken umgestalten darf. Weil der Zaun eine bauliche Veränderung darstellt, darf er nur mit förmlicher Zustimmung aller anderen Eigentümer errichtet werden. Fehlt diese Zustimmung, hat das zur Folge, dass der Zaun wieder entfernt werden muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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