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Eigentümer einer Dachgeschosswohnung können allein mit den Kosten der Dachsanierung gem. § 16 Abs. 4 WEG belastet werden.
AG München, AZ: 483 C 470/08, 18.09.2008
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Eigentümer einer Dachgeschosswohnung können allein mit den Kosten der Dachsanierung gem. § 16 Abs. 4 WEG belastet werden.

Auf eine konkrete Nutzung des Daches durch diejenigen, die die Instandsetzung bezahlen sollen, kommt es nicht an, weil der Gesetzgeber diesen Begriff bewusst nicht gewählt hat.

Ein Dach bezweckt unmittelbar den Schutz der Dachgeschosswohnung vor eindringendem Wasser, die Dachgeschosseigentümer nutzen das Dach unmittelbar als Schutz und Abgrenzung ihres Sondereigentums.

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 WEG n. F. reicht es, wenn der beschlossene abweichende Maßstab dem Gebrauch oder Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung trägt, Gebrauch oder Möglichkeit des Gebrauchs oder eine konkrete ausschließliche Nutzung durch die, die die Kosten tragen sollen, sind nicht allein entscheidend.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München treibt die Auslegungsmöglichkeiten der schwachen Gesetzesreform des § 16 Abs. 4 WEG n.F. auf die Spitze.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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