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Die angemessen Höhe der nach einem Verkehrsunfall anfallenden Mietwagenkosten können vom Gericht geschätzt werden; §§ 249, 254 Abs. 2 BGB; 287 Abs. 1 S. 2 ZPO
OLG Celle, AZ: 14 U 51/13, 09.10.2013
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1. Einer Beweisaufnahme zur Höhe des Normaltarifs von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bedarf nicht, weil darüber im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auf der Grundlage der einschlägigen Tabellenwerke von Schwacke und Fraunhofer entschieden werden kann.

2. Die von der Klägerin verweigerte Einzahlung des vom Landgericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die konkrete Höhe des Normaltarifs in den maßgeblichen Anmietzeiträumen angeforderten Auslagenvorschusses rechtfertigt deshalb die Klagabweisung nicht.
Die Entscheidung des OLG Celle bringt Transparenz in die Schadensabwicklung, denn die Mietwagentabellen von Schwacke und Fraunhofer bieten eine ausreichende Grundlage zur Ermittlung des Normaltarifes, so dass die Haftpflichtversicherer diese Tarife ohne konkrete Anhaltspunkte der Fehlerhaftigkeit der verwendeten Listen nicht mehr durch weitere Sachverständigengutachten aushöhlen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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