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Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten eines gewerblich genutzen Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall; §§ 249, 251 BGB
LG Duisburg, AZ: 10 O 36/12, 16.08.2013
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Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen . Die Rechtsprechung hält nach der gegenwärtigen Ansicht eine Ersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten für sachgerecht (vgl. ausführlich BGH NJW 2010, 1445 Rdn. 20 m.w.N.), wenn der Geschädigte nicht konkret nachweist, welche Kosten tatsächlich als Ersparnis abzuziehen sind.

Die Entlohnung des festangestellten Fahrers des Fahrzeugs hat außer Betracht zu bleiben. Es handelt sich um leistungsunabhängige feste Kosten, die den Geschädigten auch bei einem Verzicht auf das Mietfahrzeug belastet hätten.

Ersatzfähiger Bestandteil der Mietkosten sind auch die als solche bezeichneten Kosten zur Endreinigung und Desinfektion des Mietfahrzeuges.

Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 361).

Der Geschädigte kann den übersteigenden Betrag jedenfalls dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

Es erscheint auch im Hinblick auf das in §§ 249, 251 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot nicht geboten, von der Klägerin zu verlangen, den Nachweis der Notwendigkeit jeder der durchgeführten Fahrten zu führen. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, dass die Rechtsprechung dem Unternehmer einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Organisation seines Betriebes einräumt. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass es sich bei dem Anliegen des Unternehmers, mit vollem Wagenpark disponieren zu können und die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen um schützenswerte Interessen handele (BGH NJW 1993, 3321).

Neben dem reinen Vermögensinteresse der Klägerin am Ersatz des entstandenen Schadens sind auch deren immaterielle Interessen hieran zu berücksichtigen. Bei der Wahrung des guten Rufs des Unternehmens handelt es sich um ein unternehmerisches Interesse, welches als besonders hochrangig anzusiedeln ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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