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Briefkastenfirma in einer Mietwohnung rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses; § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 149/13, 31.07.2013
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Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 15).

Es kommt nicht darauf an, ob von dem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen sind, weil in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder Kunden erfolgte.

Es reicht bereits aus, wenn die Wohnung als Betriebsadresse gegenüber dem Gewerbeamt angegeben wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietwohnung gewerbliche Nutzung Briefkastenadresse Beeinträchtigung nachteil Störung Vermieter Mieter unzulässige Nutzung fristlose Kündigung Abmahnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop