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Kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne bei Empfang der Programme übers Internet; §§ 14 Nr. 1, 22 WEG, Art 4, 5, 14 Abs. 1 GG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 75/12, 21.05.2013
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Bei der Befestigung der Parabolantenne handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 WEG.

Ein Anspruch auf den Empfang aller denkbaren Programme besteht – ebenso wie für deutsche Staatsbürger – nicht.

Bei der Abwägung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und des Grundrechts auf Eigentum ist zu Lasten des die Parabolantenne begehrenden Wohnungseigentümers berücksichtigen, dass er die Möglichkeit hat, über einen Internetanschluss Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache zu empfangen.
Die Entscheidung des LG Frankfurt ist zutreffend. Denn für ausländische Mitbürger besteht zunehmend die Möglichkeit, über das Internet zusätzliche Programme zu empfangen, so dass hierfür die Anbringung einer Parabolantenne nicht mehr erforderlich ist. Das BVerfG (1 BVR 1314/11) hatte in seiner anderslautenden Entscheidung diese Möglichkeit des Empfangs ausländischer Programme wohl noch nicht erkannt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Meinungsfreiheit Informationsfreiheit ausländischer Mitbürger Ausländer Kultur Kulturelle Funkantenne Parabolantenne Satellitenantenne Satellitenschüssel Fernsehprogramm Wohnungseigentümergemeinschaft