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Haftpflichtversicherung hat Ermessensspielraum bei der Schadenregulierung; §§ 12 Abs. 3 S 2 VVG, 8 Nr. 1 S 2 AKB; 3 Nr. 10 PflVG
LG Hagen, AZ: 7 S 15/13, 11.06.2013
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Für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherer sein Regulierungsermessen willkürlich überschritten hat oder nicht, kommt es allein auf den Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung an. Später etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme gewonnene Erkenntnisse haben außer Betracht zu bleiben.

Es geht also gerade nicht um die Frage, ob ein Unfall tatsächlich vom Versicherten verschuldet wurde oder nicht, sondern nur darum, ob die Versicherung zum Zeitpunkt ihrer Regulierungsentscheidung davon ausgehen durfte oder nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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