Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 41 - 60 von 106
Macht ein Mieter geltend, dass es während der Heizperiode regelmäßig nachts Klopfgeräusche gebe, die - wenn auch mit Ausnahmen - täglich auftreten würden, hat er einen Mangel der Mietsache hinreichend substantiiert dargelegt.
LG Osnabrück, AZ: 1 S 317/17, 11.07.2018
Ein Mieter kann die vor Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige von bereits vorher aufgetretenen Mängeln nicht wirksam nachholen.

Mängel, die während der Nutzungsentschädigung entstehen, führen nicht zu einer Minderung.

Macht der Vermieter gegenüber dem Verlangen des Mieters, die Wegnahme von Einrichtungen nach Beendigung des Mietverhältnisses zu dulden, ein Vermieterpfandrecht geltend, so wird dadurch der Lauf der Verjährungsfrist für den Wegnahmeduldungsanspruch nicht gehemmt
LG Krefeld, AZ: 2 S 65/16, 20.12.2017
Geräuschbelästigungen, die durch Öffnen und Schließen der Mülltonnen eintreten, entsprechen dem üblichen Lebensrisiko, das denjenigen trifft, der im Erdgeschoß einer Großwohnanlage eine Wohnung angemietet hat.

Geruchsbelästigungen, die durch Mülltonnen ggf. eintreten, entsprechen auch dem üblichen Lebensrisiko, das denjenigen trifft, der im Erdgeschoss einer Großwohnanlage eine Wohnung angemietet.

Rein optischen Beeinträchtigungen haben für sich genommen nur geringfügige Auswirkungen.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 31 C 156/16, 13.10.2017
Das Minderungsrecht des Wohnraummieters wegen von einer benachbarten Großbaustelle ausgehender Störungen hängt nicht davon ab, ob dem Vermieter gegen den die Großbaustelle betreibenden Grundstücksnachbarn Ansprüche aus § 906 BGB zustehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages um die Bauabsichten des Grundstücksnachbarn wusste, er den Mieter über die bevorstehenden Baumaßnahmen aber nicht informierte.?
LG Berlin I, AZ: 18 S 211/16, 07.06.2017
Eine behördliche Nutzungsuntersagung stellt einen Mietmangel dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen.

Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung abzustellen, da der Wohnwert bereits ab Zugang der Ordnungsverfügung eingeschränkt ist.
LG Essen, AZ: 10 S 190/16, 08.03.2017
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 1/16, 21.02.2017
Eine defekte Telefonleitung stellt einen Mangel der Mietsache dar, der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt.

Ein Mieter kann im Wege der Feststellungsklage eine Mietminderung feststellen lassen. Er ist nicht auf eine Leistungsklage wegen Rückzahlung zuviel gezahlter Mieten angewiesen, wenn er auch die Feststellung einer künftigen Mietminderung beantragt hat.
LG Essen, AZ: 10 S 43/16, 21.07.2016
Der Gebührenstreitwert für eine auf Feststellung einer Minderungsquote gerichtete Klage des Mieters ist mangels gesetzlicher Sonderreglung im GKG grundsätzlich deckungsgleich mit dem Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert einer entsprechenden Klage.
LG Berlin I, AZ: 67 S 76/16, 16.06.2016
Das Zurückbehaltungsrecht der Mieteist auf die voraussichtlich geschuldeten Mängelbeseitigungskosten zu begrenzen.

Der Mieter ist nicht verpflichtet, 6x am Tag zu lüften.

Geringere Schimmelstellen in wichtigen Räumen, wie das Bad, der WC-Raum, die Küche, ein Schlafzimmer und das Wohnzimmer rechtfertigen eine Mietminderung gem. § 536 BGB von 10 %.
LG Berlin I, AZ: 65 S 400/15, 15.04.2016
Zu der Frage ob ein Mietminderungsanspruch bei Entwendung einer im Keller vereinbarungsgemäß ausgelagerten Vermietereinbauküche besteht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 198/15, 13.04.2016
Der Vermieter ist gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern.

Das Eindringen von Wildschweinen auf der mitvermieteten Terrasse entspricht nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn es sich um eine Wohnanlage am Waldrand handelt.
LG Berlin I, AZ: 67 S 65/14, 21.12.2015
Ist nicht ersichtlich, dass der Mieter bei Mietvertragsabschluss mit Beeinträchtigungen von spürbarer Intensität in den Zeiten der Nachtruhe durch einen Restaurantbetrieb im Nachbarhaus rechnen musste und dass diese ggf. noch von einer zwischen den Parteien - zumindest konkludent - getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung gedeckt sind, liegt ein Mietmangel vor, der zu einem Mietminderungsanspruch in Höhe von 10% führt.
LG Berlin I, AZ: 65 S 238/15, 18.12.2015
Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 197/14, 29.04.2015
Ob nachteilige Umstände im Umfeld des Mietobjekts einen Mangel der Mietsache begründen können richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den vertraglichen Vereinbarungen, den Kenntnissen der Vertragsparteien, der Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie deren Üblichkeit im Hinblick auf die Lage des Mietobjekts.

Dabei ist eine Risikoverteilung zwischen dem vom Mieter selbst zu tragenden allgemeinen Lebensrisiko und dem speziellen Risiko des Einstehenmüssens für Umfeldmängel, soweit es den Vermieter trifft, vorzunehmen.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 174/14, 11.02.2015
Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 als Folge des Äquivalenzprinzips besteht nur für den jeweiligen Monat. Soll Miete wegen bereits fällig gewordener älterer Forderungen zurückbehalten werden, so kommt nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB in Betracht. Dieses jedoch entsteht nicht ohne Weiteres, sondern muss ausgeübt werden, was zwar keine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung erfordert, wohl aber eine klare Äußerung dahingehend, dass diese Zahlungen erst bei Erfüllung bestimmter, hinreichend genau bezeichneter Gegenforderungen erfolgen werden.
LG Essen, AZ: 15 T 1/15, 05.02.2015
An die Vorhersehbarkeit einer künftigen Bebauung für den Mieter und der damit einhergehenden Belästigungen durch Lärm und Staub sind hohe Anforderungen zu stellen.

Die unteschiedliche Intensität der baulichen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum kann im Rahmen der Minderungsquote Berücksichtigung finden.
LG Hamburg, AZ: 334 S 20/14, 25.11.2014
Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/13, 19.11.2014
Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536 b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536 a BGB ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 230/68 - NJW 1970, 1740).

Nachträgliche Änderungen der Miethöhe (hier: einvernehmliche Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung) können für sich genommen die entsprechende Anwendung des § 536 b BGB ebenfalls nicht rechtfertigen; das schließt die Anwendung der Grundsätze des § 242 BGB im Einzelfall nicht aus.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 15/12, 05.11.2014
Eine um mehr als 10% geringere Wohnfläche stellt nur dann einen Mangel der Mietsache dar, wenn die Wohnungsgröße als eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist.

Der Mieter kann außerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB gegen eine Betriebskostenabrechnung nicht rügen, dass die Abweichung von der tatsächlichen zur vertraglich geschuldeten Wohnfläche erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt wurde.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 11 C 545/13, 07.07.2014
Ein Mieter ist nicht zur Schaffung von Baufreiheit verpflichtet. Eine Mitwirkungspflicht des Mieters ergibt sich aus seiner Pflicht, Modernisierungsarbeiten zu dulden, nicht. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, innerhalb der Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen.

Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass der Mieter den Handwerkern untersagte, seine Sachen aus der Wohnung zu tragen, wenn ihm nicht mitgeteilt wird, wo die Sachen hingeschafft werden sollen.
LG Berlin I, AZ: 63 S 373/13, 24.06.2014
Rückwärts Vorwärts