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Duldungsverpflichtung in der Teilungserklärung bzgl. einer baulichen Veränderung (hier: Balkon) gilt nur für das "Ob", nicht für das "Wie"; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 171/12, 16.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: zustimmung bauliche veränderung Teilungserklärung Zustimmung Duldung Ermächtigung Balkon Gartenlaube Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zustimmungspflicht Ausführung dem grunde nach konkrete
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Fehlen wesentliche Angaben zum beabsichtigten Bau, kann die Gemeinschaft die Zustimmung verweigern, bis alle notwendigen Informationen vorliegen. Hat der den bau begehrende Eigentümer alle Informationen beigebracht und verweigert die gemeinschaft zu Unrecht den Ausbau, kann der den Umbau begehrende Eigentümer nach § 21 Abs. 8 WEG auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht klagen.