Detailansicht Urteil
Abgeschlossenheit für die Begründung von Wohnungseigentum nicht zwingend erforderlich; §§ 53, 71, GBO; 3 Abs. 2, 25 Abs. 2 WEG
OLG Karlsruhe, AZ: 20 W 70/11, 05.12.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bgründung von Wohneigentum Entstehen Entstehung Aufteilung Trennung eine Wohnungseigentumseinheit zwei Rechtsanwalt Frank Dohrmann Amtswiderspruch Grundbuchamt Rechtspfleger
Ähnliche Urteile
- Laufenten gehören nicht in eine Eigentümergemeinschaft / WEG-Verband kann Nutzungsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer durchsetzen
- Jahrelange unentgeltliche Stellplatznutzung kann durch GdWE widerrufen werden; §§ 19, 1004 BGB
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
- Ist eine bauliche Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück bei faktischer Begründung eines Sondernutzungsrechts zulässig? - §§ 20 Abs. 4; 21 Abs. 1 WEG
- Pflegeheim für Demenzkranke in Eigentumswohnung unzulässig; §§ 1 Abs. 2, 12Abs. 2, 15 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Einstimmigkeit Veränderung Mietminderung Kurioses Wurzeln Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Protokoll Abschleppen Schimmel Arzthaftung Telefonwerbung Miete Sondereigentum Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Beschluss Makler Wohnungseigentümer Treppenlift Jahresabrechnung Verkehrsunfall Teilungserklärung Verwalter Abmahnung Nachbarrecht Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Gemeinschaftseigentum Kündigung Beirat Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
