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Auslegung über das Zustandekommen eines Beschlusses anläßlich eines Ortstermin in einer Wohnungseigentumsanlage; §§ 46, 23, 24 WEG
AG Gladbeck, AZ: 51 C 22/13, 26.11.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des Amtsgerichts dürfte im Ergebnis zutreffend sein, auch wenn die Begründung, es sei weder eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt, noch sei eine Ortsbesichtigung als Eigentümergemeinschaft zu werten, etwas kränkelt. Denn für eine Beschlussfassung ist weder eine Einladung erforderlich, noch schließt eine Ortsbesichtigung eine spontane Beschlussfassung aus. Die Beschlüsse wären wegen Missachtung der formellen Voraussetzungen (Ladungsfrist, Beschlussankündigung, angemessener nichtöffentlicher Versammlungsort) lediglich anfechtbar, wenn nicht alle Eigentümer auf die Einhaltung der Formvorschriften verzichtet haben. Ein unbestimmter Beschluss wäre als nichtig, nicht aber als Nichtbeschluss zu werten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Prototkoll Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche veränderung Auslegung Beschlussfassung Protokollierung Ortstermin Ortsbegehung WEG Wohnungseigentümergemeinschaft
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