Detailansicht Urteil
Zum Schadenersatz des Vermieters, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsräumung mit einer Schusswaffe durch den Mieter verletzt wird; §§ 823 Abs. 2 BGB; 323c StGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 255/11, 14.05.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung Mieter Wohnungsmietraum Vermieter Obergerichtsvollzieher Waffe Schußwaffe Verletzung Wunde Schadensersatz Zwangsräumung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Räumungsvollstreckung Kenntnis unterlassene Hilfeleistung
Ähnliche Urteile
- Keine eigenmächtige Ahndung von Parkverstößen durch PARKcontrol24 Ltd.; §§ 1004, 823 BGB
- Grds. kein Wegerecht zum Garten über das Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers
- Unpünktliche Mietzahlung als fristloser Kündigungsgrund nach vorheriger Abmahnung
- Richter verweigert freie Beweiswürdigung und denkt sich eigene Geschehnisabläufe aufgrund eigener Lebenserfahrung aus
- Zur erneuten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz aufgrund erstinstanzlicher fehlerhafter Feststellungen; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Beschluss Gegenabmahnung Protokoll Abschleppen Wurzeln Jahresabrechnung Abmahnung Beirat Tierhaltung Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Verkehrsunfall Verwalter Wirtschaftsplan Sondereigentum Kündigung Treppenlift Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Telefonwerbung Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Schimmel Miete Kurioses Veränderung Mietminderung Teilungserklärung Arzthaftung Nachbarrecht Makler Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
