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Mieter muss Errichtung eines Balkones trotz unterbliebener Ankündigung dulden, kann aber wegen Lichtbeeinträchtigung die Miete um 2 % mindern; §§ 554 a.F., 535, 242, BGB
LG Berlin I, AZ: 18 S 99/13, 13.11.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietminderun bauliche veränderung Ankündigung von Renovierungsmassnahmen verbesserung Modernisierung Duldungspflichten Balkon Lichtbeeinträchtigung Überschattung Immissionen Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop Mieter vermieter Mietvertrag
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