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Bei Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) bemisst sich der Streitwert nach §§ 48 GKG; 3 ZPO, nicht nach § 9 ZPO
OLG Celle, AZ: 2 W 32/14, 17.02.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des OLG Celle entspricht der h.M. der obergerichtlichen Rechtsprechung. Lediglich das AG Bottrop und das LG Essen nehmen einen anderen Streitwert an.
Verbundene Urteile
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OLG Dresden, AZ: 5 W 745/12, 02.08.2012
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Keywords: Streitwert Miete Nutzungsentschädigung Räumung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Jahresbetrag bottrop
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