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Einseitige empfangsbedürftige Willenerklärungen (hier: Kündigung) durch WEG-Verwalter ohne Vorlage einer Vollmachturkunde können nach § 174 BGB zurückgewiesen werden; §§ 174 Satz 1 BGB; 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 443/13, 20.02.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH dürfte für Verwalter und Eigentümergemeinschaften zu erheblichen Problemen führen. Da die Vollmachturkunde für den Verwalter grundsätzlich nur einmal erteilt wird, wird er diese bei dem Ausspruch von Kündigungen nicht im Original beifügen. Unklar ist auch, wie die Vollmacht auszusehen hat. Ein Unterschreiben aller Eigentümer ist insbesondere bei größeren Gemeinschaften nicht praktikabel. Eine durch Beschluss einer Eigentümerversammlung erteilte und protokollierte Ermächtigung einzelner Eigentümer oder des Verwaltungsbeirates, dem Verwalter in Vertretung der WEG eine entsprechende Vollmacht auszufüllen, muss ihrerseits den Anforderungen an eine Originalurkunde erfüllen. Da das Protokoll häufig nur vom Verwalter und dem Beirat unterzeichnet wird, stellt sich die Frage, wie ein derartiges "Ermächtigungsprotokoll" im Hinblick auf § 174 BGB künftig zu erstellen sein wird. In der Praxis wird diese Rechtsprechung des BGH für erhebliche gerichtliche Auseinandersetzungen sorgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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