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Jeder Wohnungseigentümer darf zwecks Prüfung der Jahresabrechung Einsicht in die Einzelabrechnungen der Miteigentümer nehmen; §§ 28 Abs. 3 WEG; 259, 666, 675 BGB
OLG München, AZ: 32 Wx 177/06, 09.03.2007
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LG Karlsruhe, AZ: 11 S 13/07, 17.02.2009
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Keywords: Wohnungseigentümer Prüfung Einsichtsrecht Abrechnung Kopien Auslagenerstattung Kosteerstattung Verwalter JAhresabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Büro Ort Firmensitz Niederlassung
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