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Auch ein Scheinverwalter ist zur Erstellung einer Jahresabrechnung verpflichtet, die als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist; §§ 28 Abs. 3 WEG; 259, 666 BGB; 887 Abs. 2, 888 ZPO
BayObLG München, AZ: BReg 2 Z 142/87, 15.11.1988
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OLG Köln, AZ: 2 W 201/97, 02.03.1998
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Keywords: Zwangsvollstreckung unwirksamer verwalterbestellung Anfechtungsklage Bestellungsbeschluss Scheinverwalter abgelaufener Verwaltervertrag faktischer Jahresabrechnung unvertretbare Handlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechnungslegung Verpflichtung Rechenschaft
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