Detailansicht Urteil
Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte richtet sich nach dem Gegenstand, nicht nach der Person des Klägers; §§ 43 Nr. 1 WEG, 72 Abs. 2 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12, 21.06.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit WEG-Sache rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Prozessstandschaft
Ähnliche Urteile
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweitbeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Protokoll Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Veränderung Beirat Kündigung Jahresabrechnung Schimmel Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Garage Beschluss Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Abmahnung Verwalter Einstimmigkeit Wirtschaftsplan Makler Mietminderung Gegenabmahnung Eigentümerversammlung Abschleppen Kurioses Arzthaftung Wohnungseigentümer Nachbarrecht Anfechtungsklage Treppenlift Tierhaltung Wurzeln Nutzungsentschädigung Sondereigentum Miete Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!