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Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch muss gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen den störenden Miteigetümer geltend gemacht werden; §§ 199, 910, 985, 1004 BGB
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 107/13, 04.07.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nachbarrecht Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Überwuchs Überhang Beseitigung ZAun Beeinträchtigung Grundstück Herausgabe verjährung Gartenzaun Grundstückseinfriedung Nachbargrenze
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