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Kein Mitverschulden eines Radfahrers durch Nichttragen eines Schutzhelmes; §§ 254 Abs. 1 BGB; 9 StVG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 281/13, 17.06.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Verkehrsunfall Radfahrer fahrrad Auto PKW Kfz Mitverschulden Haftung Helmpflicht tragen Verkehrsrecht Autounfall
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