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Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum, die Kostentragung kann durch Vereinbarung dem Sondereigentümer auferlegt werden.
LG Koblenz, AZ: 2 S 36/14, 03.07.2014
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
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AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/11, 24.05.2012
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LG Düsseldorf, AZ: 16 S 57/09, 04.05.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fenster Kostentragungslast Vereinbarung Teilungserklärung Wohnungseigentümer Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Eigentümergemeinschaft
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- GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
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