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Der Streitwert nach § 49a GKG bestimmt sich nach dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlusses
KG Berlin, AZ: 4 W 40/13, 10.09.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussanfechtung Beschlußanfechtung Anfechtungsklage Jahresabrechnung wirtschaftsplan fünffaches Einzelinteresse aller Kläger Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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