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Mietvertragliche Nebenabreden gelten nicht für Rechtsnachfolger; §§ 550, 566, 580a, 126, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 68/10, 22.01.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 146/12, 30.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Heilung MIetvertrag Abrede Wirksamkeit Erwerber neuer vermieter Wirksamkeit Übertragbarkeit Rechtsmißbrauch rechtsmißbräuchlich Rechtsmissbrauch rechtsmissbräuchlich Schriftform Wirksamkeit Kündigung treu und Glauben
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