Detailansicht Urteil
Schadensersatz nach vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung auch noch im Räumungsvergleich möglich; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 280 BGB
AG Gießen, AZ: 48 C 231/13, 16.06.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 351/12, 04.09.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 343/10, 07.09.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/10, 13.10.2010
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 339/04, 09.11.2005
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung Schadenersatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Mieter Vermieter Mietvertrag Mietrecht miete Prozessvergleich
Ähnliche Urteile
- Zum Beginn der Kündigungs-Sperrfrist des § 577a BGB beim Umwandlung in Wohneigentum
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Abschluss eines Härtefall iSd § 574 BGB wenn der Mieter eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung ablehnt?
- Ist fehlender Ersatzwohnraum ein Härtegrund im Sinne des § 574 BGB ?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Organisationsbeschluss Arzthaftung Verwalter Wirtschaftsplan Teilungserklärung Anfechtungsklage Protokoll Telefonwerbung Nachbarrecht Mietminderung Abmahnung Eigenbedarfskündigung Beirat Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Sondereigentum Makler Veränderung Gemeinschaftseigentum Miete Eigentümerversammlung Kurioses Nutzungsentschädigung Beschluss Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Garage Wurzeln Verkehrsunfall Gegenabmahnung Abschleppen Kündigung Schimmel Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
