Detailansicht Urteil
Wegfall des Eigenbedarfs nach Ablauf der Kündigungsfrist läßt Kündigungsgrund nicht entfallen; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 339/04, 09.11.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 351/12, 04.09.2014
-
AG Gießen, AZ: 48 C 231/13, 16.06.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/10, 13.10.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: EIgenbedarfskündigung vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung Schadenersatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Mieter Vermieter Mietvertrag Mietrecht miete Kündigungsfrist Ablauf Mietzeitende schadensersatz schadenersatz
Ähnliche Urteile
- Zum Beginn der Kündigungs-Sperrfrist des § 577a BGB beim Umwandlung in Wohneigentum
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Abschluss eines Härtefall iSd § 574 BGB wenn der Mieter eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung ablehnt?
- Ist fehlender Ersatzwohnraum ein Härtegrund im Sinne des § 574 BGB ?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Tierhaltung Teilungserklärung Wohnungseigentümer Einstimmigkeit Sondereigentum Kurioses Eigenbedarfskündigung Abschleppen Verwalter Verwaltungsbeirat Nachbarrecht Verkehrsunfall Gegenabmahnung Wurzeln Wirtschaftsplan Makler Treppenlift Telefonwerbung Beirat Abmahnung Mietminderung Beschluss Kündigung Veränderung Arzthaftung Garage Eigentümerversammlung Organisationsbeschluss Protokoll Jahresabrechnung Anfechtungsklage Schimmel Miete Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
