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Zur Vergemeinschaftung von Unterlassungsansprüchen; §§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/14, 17.10.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vergemeinschaftung Wohnungseigentümergemeinschaft Nutzungsänderung Bordell bauliche Nutten Prostitution Sondereigentum Gemeinschaftseigentum
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- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
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Der BGH hat vorliegend offengelassen, ob diese Rechtsauffassung auch dann gilt, wenn das Sondereigentum betroffen ist. Allein der Wertverlust der Eigentumswohnung aufgrund der in der WEG betriebenen Prostitution soll nicht ausreichen. Denn, so der BGH, ebenso wie Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums haben Störungen desselben regelmäßig Einfluss auf den Wert und die Verwertbarkeit des Sondereigentums.
Dabei verkennt der BGH allerdings, dass jeder Eigentümer einen Anspruch auf Mangelbeseitigung besitzt und diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen kann und sich die weigernden Wohnungseigentümer darüber hinaus nach Auffassung des BGH (V ZR 9/14) sogar schadensersatzpflichtig machen können.
Es bleibt abzuwarten, wie weit der BGH seine zweifelhafte Rechtsprechung noch ausdehnen wird.