Detailansicht Urteil
Protokollberichtigung muss durch Zeugenbeweis ermittelt werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Protokollberichtigung UNterzeichnung Verwalter Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung unterzeichnen Unterzeichner
Ähnliche Urteile
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- Nur die Juristische Person - nicht deren gesetzlicher Vertreter - kann zum Beirat bestellt werden; § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Zum rechtmäßigen Ausschluss von einer Eigentümerversammlung - Zu den Grenzen einer Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Arzthaftung Beschluss Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Makler Eigenbedarfskündigung Organisationsbeschluss Abmahnung Kündigung Gemeinschaftseigentum Nachbarrecht Miete Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Telefonwerbung Abschleppen Protokoll Nutzungsentschädigung Kurioses Verkehrsunfall Verwalter Gegenabmahnung Teilungserklärung Schimmel Wurzeln Sondereigentum Tierhaltung Beirat Veränderung Treppenlift Mietminderung Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Garage
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Überraschend an der Entscheidung des AG Offenbach war aber die Tatsache, dass die Klage nur gegen den Verwalter und den das Protokoll unterzeichnenden Beirat gerichtet wurde. Da die richtige Protokollierung von Beschlüssen letztlich alle Eigentümer betrifft, hätten auch alle Eigentümer gem. § 48 WEG beigeladen werden müssen, so dass die Entscheidung prozessual sehr zweifelhaft ist.