Detailansicht Urteil
Zum Anspruch auf Abberrufung eines Verwalters / Rückwirkende Verwalterbestellung kann als Billigung zurückliegender Tätigkeit ausgelegt werden; §§ 21 Abs. 8, 23 Abs. 2 u. 4 WEG
LG München I, AZ: 36 S 247461/13, 12.03.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 32/14, 17.10.2014
-
OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterbestellung rückwirkende Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweitbeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Sondereigentum Protokoll Tierhaltung Beschluss Verwalter Arzthaftung Abschleppen Nachbarrecht Wurzeln Eigentümerversammlung Schimmel Verwaltungsbeirat Beirat Verkehrsunfall Mietminderung Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Teilungserklärung Anfechtungsklage Kündigung Veränderung Makler Organisationsbeschluss Kurioses Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Miete Jahresabrechnung Abmahnung Eigenbedarfskündigung Treppenlift Garage
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!