Detailansicht Urteil
Verjährung beginnt erst mit dem erstmaligen Verkauf einer Eigentumswohnung an den jeweiligen Erwerber; §§ 242, 307, 309 Nr. 8 b ff, 634, 640 BGB; 10 Abs. 2, 21, 23 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 171/15, 12.05.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 49/15, 25.02.2016
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mangel Mängel Gewährleistung Verjährung Gemeinschaftseigentum Vergemeinschaftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Ersterwerb werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Bauträger Haftung Bottrop
Ähnliche Urteile
- Grds. kein Wegerecht zum Garten über das Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers
- Unpünktliche Mietzahlung als fristloser Kündigungsgrund nach vorheriger Abmahnung
- Richter verweigert freie Beweiswürdigung und denkt sich eigene Geschehnisabläufe aufgrund eigener Lebenserfahrung aus
- Zur erneuten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz aufgrund erstinstanzlicher fehlerhafter Feststellungen; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- Wann kann ein nichtzertifizierter Verwalter zum WEG-Verwalter bestellt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Protokoll Organisationsbeschluss Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Treppenlift Arzthaftung Tierhaltung Kündigung Anfechtungsklage Teilungserklärung Nutzungsentschädigung Makler Beirat Beschluss Wirtschaftsplan Verwaltungsbeirat Verwalter Abmahnung Schimmel Garage Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Mietminderung Wurzeln Miete Nachbarrecht Eigentümerversammlung Kurioses Veränderung Telefonwerbung Sondereigentum Eigenbedarfskündigung Einstimmigkeit
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
