Detailansicht Urteil
Keine Aufklärungspflicht bei sichtbaren Mängeln; §§ 434, 437, 444 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 18/11, 16.03.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Hamm, AZ: 22 U 161/15, 18.07.2016
-
OLG Düsseldorf, AZ: 21 U 137/14, 24.03.2015
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/90, 22.11.1991
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gewährleistung Mangel Feuchtigkeit Nässe Wassereinbruch rechtsanwalt Frank Dohrmann Hauskauf Wohnung keller Bottrop Immobilie
Ähnliche Urteile
- Keine eigenmächtige Ahndung von Parkverstößen durch PARKcontrol24 Ltd.; §§ 1004, 823 BGB
- Wer haftet für das Verschließen einer neu entstandenen Dehnungsfuge nach Abriss und Neubau des Nachbargebäudes?
- Zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Eigentumswohnung - Vorlage von Ordnern und Datenräumen kann zu wenig sein; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB
- Gemeinde kann neben öffentlich rechtlichen Ansprüchen auch Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB geltend machen
- Grunddienstbarkeit begründet Beseitigungsanspruch bereits existierender Gebäude (hier: Garage, Haus); § 1028 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Protokoll Anfechtungsklage Schimmel Organisationsbeschluss Abschleppen Abmahnung Kündigung Miete Beschluss Kurioses Eigenbedarfskündigung Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Nachbarrecht Wurzeln Sondereigentum Teilungserklärung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Mietminderung Treppenlift Einstimmigkeit Verwalter Tierhaltung Jahresabrechnung Gegenabmahnung Makler Beirat Garage Verkehrsunfall Veränderung Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
