Detailansicht Urteil
Vermieter darf Garten von Mieter herausfordern; §§ 985, 535 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 299/16, 13.02.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 10 S 193/16, 09.02.2017
-
AG Bottrop, AZ: 8 C 147/15, 01.09.2016
-
Unentgeltlich überlassene Teile eines Mietobjekts können jederzeit zurückgefordert werden, § 604 BGBLG Frankfurt am Main, AZ: 2-11 S 86/14, 08.05.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Garten Herausgabe Mietvertrag unentgeltlich Leihe Gefälligkeitsverhältnis REchtsanwalt Frank Dohrmann Gartennutzung
Ähnliche Urteile
- Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- GoA: Vermieter läßt Pkw des Mieters abschleppen. Wer haftet für die Abschleppkosten?; §§ 859, 226, 242 BGB
- Zum Beginn der Kündigungs-Sperrfrist des § 577a BGB beim Umwandlung in Wohneigentum
- Verwalter scheidet zum 31.12. aus dem Amt - Wer muss die Jahresabrechnung erstellen? - §§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beirat Kündigung Schimmel Gemeinschaftseigentum Miete Kurioses Wurzeln Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Wohnungseigentümer Mietminderung Einstimmigkeit Teilungserklärung Abmahnung Verkehrsunfall Organisationsbeschluss Abschleppen Beschluss Verwalter Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Eigenbedarfskündigung Telefonwerbung Arzthaftung Sondereigentum Makler Treppenlift Protokoll Tierhaltung Nachbarrecht Garage Veränderung Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Gegenabmahnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.
Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.
Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.
Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.
Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.