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Vermieter darf Garten von Mieter herausfordern; §§ 985, 535 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 299/16, 13.02.2017
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LG Essen, AZ: 10 S 193/16, 09.02.2017
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Unentgeltlich überlassene Teile eines Mietobjekts können jederzeit zurückgefordert werden, § 604 BGBLG Frankfurt am Main, AZ: 2-11 S 86/14, 08.05.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Garten Herausgabe Mietvertrag unentgeltlich Leihe Gefälligkeitsverhältnis REchtsanwalt Frank Dohrmann Gartennutzung
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Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.
Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.
Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.
Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.
Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.