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Kosten für Heizölvorrat müssen im Jahr des Kaufs und nicht im Jahr des Verbrauchs in die Jahresabrechnung eingestellt werden; §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 3 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 91/16, 27.10.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Heizkostenverordnung HeizkVO HeizVO Rechtsanwalt Frank Dohrmann jahresabrechnung
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