Detailansicht Urteil
Kinderspielhaus darf nicht im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellt werden; §§ 22 WEG; 1004 BGB
AG Bottrop, AZ: 20 C 39/16, 27.07.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Zustimmung UNterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gartennutzung Sondernutzungsrecht Spielplatz Rutsche Schaukel
Ähnliche Urteile
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- Nur die Juristische Person - nicht deren gesetzlicher Vertreter - kann zum Beirat bestellt werden; § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Zum rechtmäßigen Ausschluss von einer Eigentümerversammlung - Zu den Grenzen einer Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kurioses Schimmel Arzthaftung Einstimmigkeit Organisationsbeschluss Nachbarrecht Mietminderung Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Veränderung Anfechtungsklage Telefonwerbung Tierhaltung Wohnungseigentümer Garage Beschluss Abschleppen Wurzeln Verwaltungsbeirat Miete Sondereigentum Abmahnung Kündigung Verwalter Makler Verkehrsunfall Wirtschaftsplan Protokoll Jahresabrechnung Beirat Treppenlift Eigentümerversammlung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!