Detailansicht Urteil
Mieter kann als Zustandsstörer auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden; § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 112/06, 01.12.2006
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche veränderung § 22 WEG Rechtsanwalt Frank DOhrmann beseitigung
Ähnliche Urteile
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff - optische Beeinträchtigung genügt; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG a.F.; 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Kurioses Verkehrsunfall Mietminderung Beirat Wurzeln Protokoll Wohnungseigentümer Einstimmigkeit Verwalter Veränderung Schimmel Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Treppenlift Arzthaftung Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Garage Nachbarrecht Eigentümerversammlung Jahresabrechnung Miete Sondereigentum Teilungserklärung Organisationsbeschluss Abmahnung Tierhaltung Wirtschaftsplan Makler Abschleppen Verwaltungsbeirat Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!