Detailansicht Urteil
Sonderumlage wird grds. erst mit Abrufung durch Verwalter fällig, nicht schon mit Beschlussfassung; §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 257/16, 15.12.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: neuer Eigentümer Erwerber Rechtsanwalt Haftung Wohngelder Hausgelder Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wie muss über eine jahresübergreifende Sonderumlage abgerechnet werden?
- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Verwalter darf mit Eigentümer keine Ratenzahlung vereinbaren; Keine Aufrechnung mit erstellter, aber noch nicht beschlossener Jahresabrechnung möglich
- Die Protokollierung, fehlende Gelder der Rücklage mit einer Sonderumlage aufzufüllen, stellt keine Beschlussfassung dar, § 28 WEG
- Kostenverteilerschlüssel eines Wirtschaftsplanes oder einer Sonderumlage darf von dem vereinbarten Verteilerschlüssel bei geringfügiger Auswirkung abweichen; §§ 16, 28 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Abschleppen Anfechtungsklage Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Kündigung Verwaltungsbeirat Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Telefonwerbung Veränderung Verkehrsunfall Mietminderung Protokoll Garage Einstimmigkeit Wurzeln Eigentümerversammlung Kurioses Schimmel Treppenlift Beschluss Miete Wirtschaftsplan Tierhaltung Beirat Jahresabrechnung Organisationsbeschluss Sondereigentum Abmahnung Nutzungsentschädigung Verwalter Makler Nachbarrecht Arzthaftung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
