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Heimähnliche Unterbringung von Flüchtlingen darf nur im Teileigentum, nicht im Wohneigentum erfolgen; § 1 Abs. 1, Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/16, 27.10.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Flüchtlingsheim Wohnungseigentum Rechtsanwalt Frank Dohrmann Frank Dohrmann Nutzung Asylanten
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