Detailansicht Urteil
Streit über den Umfang eines Sondernutzungsrechts ist eine WEG-Angelegenheit; § 43 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 220/09, 08.07.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Oberhausen, AZ: 34 C 28/17, 02.05.2018
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 189/11, 11.05.2012
-
OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 370/97, 12.02.1998
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit funktionelle WEG-Gericht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Kläger haftet wegen Treuepflichten der Wohnungseigentümer für Zustellungsfehler des Gerichts; § 46 WEG
- WEG-Gericht ist bei Klagen unter Wohnungseigetümern nur bei wohnungseigentumsrechtlichen Bezug zuständig; §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; 43 Abs. 2 WEG
- Beleidigungen unter Wohnungseigentümern auf einer Versammlung immer WEG-Sache, außerhalb einer Versammlung immer allgemeine Zivilsache; § 43 WEG
- Zur Mehrvertretungsgebühr in einem WEG-Verfahren auf der Passivseite; Nr. 1008 VV RVG
- Zum Anspruch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Entschädigung bei Änderung der Teilungserklärung; §§ 9a, 18 WEG; 256 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Makler Nachbarrecht Abschleppen Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Miete Garage Treppenlift Mietminderung Beschluss Eigentümerversammlung Wurzeln Telefonwerbung Protokoll Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Veränderung Kündigung Wirtschaftsplan Abmahnung Kurioses Schimmel Nutzungsentschädigung Tierhaltung Beirat Jahresabrechnung Arzthaftung Einstimmigkeit Verwalter Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!