Detailansicht Urteil
Verwalter muss Abstimmungsergebnis eines Beschlusses im Protokoll nicht festhalten / Wohnungseigentümer muss eine Modernisierung auch im Sondereigentum dulden; §§ 14, 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann rechtsanwalt Bottrop Tagesfalle Arztpraxis Zugang Haustür hauseingangstür
Ähnliche Urteile
- Zur Nutzungsentschädigung des Vermieters nach verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter; § 546a BGB
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nachbarrecht Beschluss Kündigung Organisationsbeschluss Abschleppen Veränderung Protokoll Eigentümerversammlung Beirat Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Anfechtungsklage Verwalter Sondereigentum Mietminderung Schimmel Abmahnung Kurioses Wirtschaftsplan Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Arzthaftung Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Garage Einstimmigkeit Miete Jahresabrechnung Wurzeln Wohnungseigentümer Makler Treppenlift Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Wenig konsequent ist das Landgericht Dortmund vorliegend aber mit seinem sonst so hoch angesetzten Bestimmtheitsgrundsatz der Beschlussfassung umgegangen. Ohne Angabe eines konkreten Fabrikats, geschweige den Herstellers der Türöffnerautomatik hat das Landgericht auch diesen Teil der Beschlussfassung für zulässig erachtet. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des LG Dortmund (1 S 320/16 und 1 S 28/17) zur Bestimmtheit der Anschaffung von Briefkästen.