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Gartenzaun ist keine bauliche Anlage i.S.d. § 3 Abs. 1 bb ARB, der einen Ausschluss des Rechtsschutzes begründen könnte
AG Bottrop, AZ: 8 C 254/18, 11.07.2019
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Ombudsmann Bottrop Deckungszusage Rechtsschutzversicherung
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