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Einzelner Eigentümer kann keine Abberrufung des Verwalters bei nicht ordnungsgemäß geführter Beschlusssammlung verlangen, § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 105/11, 10.02.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Damit will der BGH die Abberufung des Verwalters entgegen § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG nicht erschweren, sondern lediglich klarstellen, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Beschlusssammlung lediglich der Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht zugesteht, den Verwalter sofort abzuberufen.
Dem einzelnen Wohnungseigentümer bleibt dieses Recht versagt, wenn nicht weitere Umstände eine Ermessensreduzierung der gemeinschaftlichen Entscheidung rechtfertigen.