Detailansicht Urteil
Zur Kostenhaftung des einer baulichen Veränderung nicht zustimmenden Eigentümers entgegen § 16 Abs. 6 WEG
LG München I, AZ: 1 S 19089/10, 28.02.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/11, 11.11.2011
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung kosten Kostentragung Haftung Zustimmung Beschluss Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Anfechtung Beschlussanfechtung Bestandskraft Rechtskraft Anfechtungsklage Eigentümer Wohnungseigentümer Umbau Erweiterung
Ähnliche Urteile
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff - optische Beeinträchtigung genügt; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG a.F.; 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Verwalter Beirat Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Nachbarrecht Makler Beschluss Nutzungsentschädigung Protokoll Miete Wirtschaftsplan Sondereigentum Gegenabmahnung Telefonwerbung Kurioses Tierhaltung Einstimmigkeit Abschleppen Arzthaftung Jahresabrechnung Garage Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung Mietminderung Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Organisationsbeschluss Treppenlift Schimmel Veränderung Kündigung Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Das LG München verkennt bei seiner Argumentation, dass es durchaus bauliche Veränderungen geben kann, die nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 2 WEG zustimmungspflichtig sind, gleichwohl aber Kosten verursachen. Nach der vom LG München vertretenen Auffassung müsste ein Wohnungseigentümer einen derartigen Beschluss stets anfechten, auch wenn er gegen die bauliche Massnahme als solche nichts habe, nur um sich der Kostentragung zu entziehen.
Insoweit kann jedem Wohnungseigentümer nur dringend angeraten werden, derartige Beschlüsse zu einer baulichen Veränderung immer fristwahrend anzufechten, um nicht letztlich mit den Kosten der baulichen Maßnahme belastet zu werden.