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Zur Kostenhaftung des einer baulichen Veränderung nicht zustimmenden Eigentümers entgegen § 16 Abs. 6 WEG
LG München I, AZ: 1 S 19089/10, 28.02.2011
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/11, 11.11.2011
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OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung kosten Kostentragung Haftung Zustimmung Beschluss Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Anfechtung Beschlussanfechtung Bestandskraft Rechtskraft Anfechtungsklage Eigentümer Wohnungseigentümer Umbau Erweiterung
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Das LG München verkennt bei seiner Argumentation, dass es durchaus bauliche Veränderungen geben kann, die nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 2 WEG zustimmungspflichtig sind, gleichwohl aber Kosten verursachen. Nach der vom LG München vertretenen Auffassung müsste ein Wohnungseigentümer einen derartigen Beschluss stets anfechten, auch wenn er gegen die bauliche Massnahme als solche nichts habe, nur um sich der Kostentragung zu entziehen.
Insoweit kann jedem Wohnungseigentümer nur dringend angeraten werden, derartige Beschlüsse zu einer baulichen Veränderung immer fristwahrend anzufechten, um nicht letztlich mit den Kosten der baulichen Maßnahme belastet zu werden.