Detailansicht Urteil
Keine Kostentragung des einer baulichen Veränderung nicht zustimmenden Eigentümers entgegen § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG n.F.)
OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/11, 11.11.2011
-
LG München I, AZ: 1 S 19089/10, 28.02.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 19/78, 18.01.1979
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung kosten Kostentragung Haftung Zustimmung Beschluss Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Anfechtung Beschlussanfechtung Bestandskraft Rechtskraft Anfechtungsklage Eigentümer Wohnungseigentümer Umbau Erweiterung Kostentragungspflicht
Ähnliche Urteile
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Zu baulichen Veränderungen (Kamera, Gartenlaube, Versorgungsleitung) am Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümers ohne Gestattung der Gemeinschaft; § 20 WEG
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Treppenlift Sondereigentum Abschleppen Verkehrsunfall Verwaltungsbeirat Wohnungseigentümer Nachbarrecht Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Makler Einstimmigkeit Kündigung Veränderung Protokoll Mietminderung Abmahnung Tierhaltung Teilungserklärung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Gegenabmahnung Telefonwerbung Kurioses Verwalter Garage Beirat Eigenbedarfskündigung Wurzeln Wirtschaftsplan Beschluss Arzthaftung Miete Schimmel Anfechtungsklage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Diese Auffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut, § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG). Gleichwohl wird in der neueren Rechtsprechung vereinzelt eine andere Auffassung vertreten, nämlich, dass bei Bestandskraft eines Beschlusses zu einer baulichen Veränderung auch der nicht zustimmende Eigentümer mit den Kosten zu belasten ist (so jedenfalls LG München 1 S 19089/10).